Häusl. Krankenpflege/ Behandlungspflege SGB V

 

 

 


Definition: Was ist Behandlungspflege?

Die medizinische Behandlungspflege wird über ein Rezept vom Arzt verordnet und umfasst alle Tätigkeiten, die nur Fachkräfte aus der Gesundheits- und Altenpflege im häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person durchführen. Darunter fallen beispielsweise Tätigkeiten wie die Wundversorgung, der Verbandwechsel, die Medikamentengabe, die Dekubitusbehandlung oder die Blutdruck- und Blutzuckermessung.

Die Behandlungspflege ist in der Regel zeitlich begrenzt. Die Erstverordnung Ihres Arztes gilt über einen Zeitraum von 14 Tagen.
Die Geltungsdauer der Folgeverordnung hängt von Ihrem Gesundheitszustand nach den zwei Wochen ab und muss medizinisch begründet werden.

 

Krankenhausvermeidungspflege

Manchmal verordnet ein Mediziner die Behandlungspflege, wenn sich durch die medizinische Versorgung zuhause ein Krankenhausaufenthalt vermeiden oder verkürzen lässt. In diesem Fall spricht man von Krankenhausvermeidungspflege. Diese ist bis zu vier Wochen möglich.

 

Wem steht die medizinische Behandlungspflege zu?

Die Vorrausetzung für die Behandlungspflege ist eine ärztliche Verordnung (Rezept). Sie können sich die Behandlungspflege verschreiben lassen, wenn Sie zum Beispiel wegen eines Unfalls oder wegen der Verschlimmerung einer Krankheit medizinisch versorgt werden müssen. Ein Pflegegrad ist nicht notwendig.

 

Die Behandlungspflege ist meist befristet und umschließt damit vor allem Maßnahmen, die nur vorübergehend notwendig sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie nach einer Operation medizinische Hilfe bei der Wundversorgung benötigen. Der Arzt entscheidet, ob die Behandlungspflege notwendig ist und stellt dann das Rezept aus.

 

 

Wer darf die Behandlungspflege durchführen?

Nur ausgebildete Fachkräfte dürfen die medizinische Behandlungspflege ausführen. Die Kenntnisse dafür erlernen die Fachkräfte unter anderem in den Ausbildungen zum Altenpfleger, zur Pflegefachfrau oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger. Eine Weiterbildung in Behandlungspflege ist beispielsweise für Pflegehelfer und Pflegeassistenten mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung möglich.

 

Pflegekräfte, Betreuungskräfte und Haushaltshilfen (auch 24 Std.-Kräfte) dürfen keine medizinische Behandlungspflege, sondern ausschließlich die Grundpflege durchführen.

 

Kostenübernahme, Eigenanteil und Belastungsgrenze

Den überwiegenden Teil der Kosten für die Behandlungspflege übernimmt Ihre Krankenkasse.

 

Ab dem 18. Lebensjahr müssen Versicherte für höchstens 28 Kalendertage im Jahr Zuzahlungen übernehmen. Diese belaufen sich auf 10 Prozent der Kosten pro Tag sowie maximal 10 Euro pro Tag.

 

Zudem gibt es eine Höchstgrenze, um Menschen mit hohem Bedarf an medizinischen Leistungen nicht zu sehr zu belasten. Diese sogenannte Belastungsgrenze liegt bei einem Prozent des Bruttoeinkommens des Versicherten. Ist der Betrag für ein Jahr erreicht, so können Sie einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse stellen.

 

Abrechnung der Behandlungspflege zwischen Krankenkasse und Pflegedienst

Die Verordnung Ihres Arztes für Leistungen einer medizinischen Behandlungspflege nach SGB V reichen Sie an den zuständigen ambulanten Pflegedienst weiter, der Ihre Behandlungspflege übernimmt. Die Mitarbeiter des Pflegedienstes rechnen die erbrachten Leistungen im Anschluss direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse ab.


WICHTIG !!!


Folgeverordnungen sind schnellstmöglich vor Ablauf der Erst- oder vorgehenden Verordnung beim Pflegedienst vorzulegen, da das Einreichen bei der Krankenkasse unmittelbar mit dem Leistungsbeginn stattfinden muss! Zu spät eingehende Verordnungen und Kostenübernahmeanträge können von der Kasse abgelehnt werden!

 

Als Privatversicherter gehen Sie je nach Krankenkasse gelegentlich in finanzielle Vorleistung, die Kosten werden in der Regel aber auch von privaten Krankenkassen übernommen.

 

 

 

 

 

 

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